1.2. Sitz der Gesellschaft ist Brugg.
1.3. Die Gesellschaft Pro Vindonissa unterstützt und fördert die Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der Ur- und Frühgeschichte und der historischen Quellen im Bereich des ehemaligen Legionslagers von Vindonissa und dessen Umgebung. Sie versteht sich als Teil des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens der Region. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:
Liegenschaften und Grundstücke erwerben oder bewirtschaften;
Veröffentlichungen herausgeben oder deren Herausgabe unterstützen;
eigene Veranstaltungen durchführen oder fremde Veranstaltungen unterstützen;
den Kontakt und die Zusammenarbeit mit Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen im In- und Ausland pflegen; die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Hochschulen fördern.
2. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
2.1. Die Gesellschaft besteht aus:
– Einzelmitgliedern;
– Kollektivmitgliedern;
– lebenslänglichen Mitgliedern;
– Ehrenmitgliedern.
2.2. Mitglied wird man durch Anmeldung beim Vorstand und Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
2.3. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Kollektivmitglieder sind juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
2.4. Für eine lebenslange Mitgliedschaft müssen mindestens 20 Jahresbeiträge als Einmalzahlung aufgewendet werden. Eine lebenslange Mitgliedschaft können nur Einzelmitglieder erwerben.
2.5. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Die Gesellschaft erhebt Mitgliederbeiträge. Über deren Höhe und über allfällige Beitragskategorien entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.6. Über Leistungen der Gesellschaft an die Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, durch Auflösung eines Kollektivmitglieds oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht, wird es aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
2.8. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen.
2.9. Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, die Mittel aus durchgeführten Veranstaltungen und die finanziellen oder materiellen Zuwendungen Dritter. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Organe des Vereins
3.1. Die Mitgliederversammlung
3.1.1. Die Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 10% aller Mit- glieder dies verlangen.
3.1.2. Zur Versammlung muss mindestens zwanzig Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen werden.
3.1.3. Anträge zuhanden der Versammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen.
3.1.4. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident oder die Präsidentin bzw. der bezeichnete Co-Präsident oder die bezeichnete Co- Präsidentin mit zwei Stimmen, bei Wahlen das Los. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen berechtigten Vertreter oder eine berechtigte Vertreterin aus.
3.1.5. Die Versammlung wählt
– das Präsidium, bestehend aus einer oder zwei Personen;
– den Kassier oder die Kassierin;
– 6 bis 10 Vorstandsmitglieder, wobei die Kantonsarchäologie sowie die Gemeinden Brugg und Windisch nach Möglichkeit im Vorstand vertreten sein sollten. Der von der Eidgenossenschaft bestimmte Verwalter des Amphitheaters gehört von Amtes wegen dem Vorstand an;
– zwei Revisorinnen oder Revisoren;
– Ehrenmitglieder;
– Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler an den Versammlungen.
3.1.6. Die Versammlung genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag, erteilt dem Vorstand und den Revisoren oder Revisorinnen Décharge und entscheidet
– über die Höhe der Mitgliederbeiträge;
– über einen allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
– über Verträge betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;
– über Statutenänderungen und über weitere ihr vom Vorstand vorgelegte Geschäfte;
– vor einer Auflösung der Gesellschaft über die Verwendung der Vermögenswerte und der Liegenschaften;
– mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung der Gesellschaft.
3.2. Der Vorstand
3.2.1. Der Vorstand ist jeweils auf drei Jahre gewählt.
3.2.2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Kassiers oder der Kassierin, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden, selbst.
3.2.3. Der Vorstand bezeichnet in seinem Beschluss über die Konstitution des Vorstands
– den Co-Präsidenten oder die Co-Präsidentin, welcher oder welche bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands bei Stimmengleichheit zwei Stimmen hat
– die für die Gesellschaft Zeichnungsberechtigten und er besetzt insbesondere folgende Ressorts:
– Aktuar oder Aktuarin;
– Redaktor oder Redaktorin der Publikationen;
– Verantwortlicher oder Verantwortliche für die Betreuung des Auftrittes auf elektronischen Informationssystemen,
– Mitgliederbetreuer oder Mitgliederbetreuerin;
– Chef oder Chefin des Bauwesens;
– Betreuer oder Betreuerin des Gesellschaftsarchivs.
Ein Vorstandsmitglied kann maximal zwei Ressorts innehaben.
3.2.4. Der Vorstand
– leitet die Gesellschaft und vertritt diese nach aussen;
– ernennt drei Mitglieder der Museumskommission;
– ernennt eine Baukommission für die ihr gehörenden Liegenschaften.
3.3. Die Revisoren
3.3.1. Die Revisoren und Revisorinnen prüfen die vom Vorstand verabschiedete Rechnung und stellen der Mitgliederversammlung darüber Antrag.
4. Auflösung der Gesellschaft
4.1.1. Für eine Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden an einer Mitgliederversammlung nötig.
4.1.2. Bei einer Auflösung der Gesellschaft fallen gemäss der Vereinbarung mit dem Kanton Aargau vom 16.02.2000:
a) Die Bodenfunde ins Eigentum des Kantons Aargau.
b) Das Gesellschaftsarchiv ins Eigentum des Kantons Aargau mit der Auflage, dass es im Staatsarchiv Aargau aufbewahrt werden muss.
c) Die Bibliothek ins Eigentum des Kantons Aargau mit der Auflage, dass sie in der Kantonsarchäologie aufbewahrt werden muss.
d) Die TitelderReihen (Veröffentlichungen) ins Eigentum des Kantons Aargau.
4.1.3. Die Verwendung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte muss im Falle der Auflösung einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden. Die Mitgliederversammlung regelt vor einem Auflösungsbeschluss die Zuwendung definitiv.
4.1.4. Ansprüche von Mitgliedern ans Gesellschaftsvermögen sind ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Die neuen Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20. Januar 2007.
Brugg, den 20. Oktober 2018
Der Präsident: Walter Tschudin
Die Aktuarin: Kathi Zimmermann